Satzung

Satzung des Sächsischen Volkshochschulverbandes e.V.

(in der Fassung vom 08.10.2019)

  • beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31.05.1990
  • zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 08.10.2019
  • eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer VR 1478

§ 1   Name und Sitz

(1)   Der Verband trägt den Namen „Sächsischer Volkshochschulverband e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.

(2)   Der Verband hat seinen Sitz in Chemnitz.

(3)   Der Verband ist Mitglied im Deutschen Volkshochschul-Verband e.V.

§ 2   Zweck und Aufgaben

(1)   Der Sächsische Volkshochschulverband e.V. ist der Zusammenschluss der Träger der Volkshochschulen Sachsens. Sächsische Heimvolkshochschulen können auf Antrag Mitglied werden.

(2)   Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der öffentlichen Weiterbildung im Freistaat Sachsen. Das geschieht insbesondere durch

a.     Förderung der Qualität der Volkshochschularbeit

b.    Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander sowie mit anderen Einrichtungen, Trägern und Verbänden der Weiterbildung

c.     Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

d.    Vertretung der Interessen der Träger und der Volkshochschulen im sächsischen Landtag, in Ministerien, Institutionen und Organisationen

e.     Öffentlichkeitsarbeit und Marketing für die sächsischen Volkshochschulen

f.     Beratung zur Organisationsentwicklung von Volkshochschulen

g.    Planung und Durchführung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für haupt-, neben- und freiberufliche Mitarbeiter der Erwachsenenbildung in Sachsen

h.     Marktbeobachtung, Analyse des Weiterbildungsbedarfs, Entwicklung, Einkauf und Vertrieb von Kurskonzepten, Projektakquise

i.      Koordinierung des Prüfungswesens

j.      Beitritt zu anderen Verbänden, soweit es der Erfüllung seiner Aufgaben dient.

(3)   Die Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder wird nicht berührt.

§ 3   Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO 77).

(2)   Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd, sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Mitglieder des Vorstands können Vergütungen erhalten, soweit sie den Leistungen entsprechend angemessen sind. Die Gewährung und jeweilige Höhe werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.

§ 4   Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jeder Träger einer Einrichtung gemäß § 2 (1) sein.

(2)   Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

(4)   Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres mitzuteilen.

(5)   Mitglieder, die in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstoßen, können durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.

§ 5   Mitgliedsbeitrag

(1)   Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgelegt wird.

(2)   Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6   Organe

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • der Vorstand (§ 9)
  • der Geschäftsführer (§ 10)

§ 7   Präsident des Verbandes

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten des Verbandes auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 8   Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Halbjahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für geboten erachtet oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(3)   Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung und lädt die Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin in Textform ein.

(4)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Träger der Volkshochschulen sowie den vhs-Leitern.

(5)   Jeder Träger hat je eine Stimme. Als Organmitglieder des Verbandes (§ 6 und § 9,1) haben der Präsident und der Vorsitzende je eine Stimme.

(6)   Die Beschlüsse erfordern die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(7)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend ist.

(8)   Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die nächste Mitgliederversammlung, die binnen sechs Wochen stattfinden muss, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist dies gesondert zu vermerken. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall drei Wochen.

(9)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollanten zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.

(10) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl des Vorsitzenden
  • Wahl zweier Stellvertreter
  • Wahl bis zu drei weiterer Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Behandlung von Anträgen und Einsprüchen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beratung und Verabschiedung von Grundsätzen und Leitlinien als Empfehlung für die Arbeit des Verbandes und der Volkshochschulen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

§ 9   Vorstand

(1)   Zusammensetzung des Vorstands:

  • Präsident
  • Vorsitzender
  • zwei Stellvertreter
  • bis zu drei weitere Mitglieder
  • je ein Vertreter der beiden kommunalen Spitzenverbände
  • ein Vertreter der wissenschaftlichen Hochschulen Sachsens (mit beratender Stimme)
  • Geschäftsführer (mit beratender Stimme)

(2)   Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verband gemeinsam. Dabei gilt im Innenverhältnis, dass die Vertretung durch die beiden Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden zulässig ist.

(3)   Wahl / Amtsdauer

  • Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und die drei weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • Die Amtszeit beginnt mit Ablauf der Amtsperiode des bisherigen Vorstandes von drei Jahren. Findet die Wahl vor Ablauf einer Amtsperiode statt, beginnt sie mit Annahme des Amtes durch den neuen Vorstand. Findet die Wahl nach Ablauf einer Amtsperiode statt, beginnt sie mit Annahme des Amtes durch den neuen Vorstand.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstandes erfolgen.
  • Der Vorstand empfiehlt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung vor jeder Wahl verabschiedet wird.

 (4)   Aufgaben des Vorstandes:

  • Leitung des Verbandes nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
  • Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplans des Verbandes
  • Erstellen einer Geschäftsordnung und Verteilung der Geschäfte
  • Einbeziehung von Experten und Beratern zu seinen Sitzungen
  • Anstellung des Geschäftsführers.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Im Übrigen beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung, die auch die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und dem Geschäftsführer regelt. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(6) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in dringlichen Fällen auf eine Woche verkürzt werden.

(7)   Die Mitglieder des Vorstands oder Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 10 Geschäftsführung

(1)   Zur Erledigung der laufenden Geschäfte richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein und stellt deren Leiter an, der hauptberuflich tätig ist und die Bezeichnung „Geschäftsführer“ trägt.

(2)   Der Geschäftsführer führt die laufenden Verbandsgeschäfte nach den Richtlinien des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Angestellten der Geschäftsstelle. Der Dienstvorgesetzte des Geschäftsführers ist der Vorsitzende des Verbandes.

(3)   Der Geschäftsführer vertritt den Verband im Rechtsverkehr im Rahmen seines Aufgabenbereiches. Ausgeschlossen ist eine Vertretung des Verbandes im Sinne § 26 BGB.

(4)   Die Befugnisse des Geschäftsführers und die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1)   Der Jahresabschluss des Verbandes ist durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(2)   Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Rechnungsprüfer.

(3)   Die Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr die Wirtschaftsführung der Geschäftsstelle. Der Prüfbericht ist dem Vorstand auf seiner nächsten Sitzung vorzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Leitertagung

(1)   Die Leitertagung ist die gemeinsame Konferenz der vhs-Leiter und der Leiter der hauptberuflich pädagogisch geleiteten Regionalstellen der Volkshochschulen.

(2)   Die Leitertagung berät über alle gemeinsam interessierenden inhaltlichen und strukturellen Fragen der Weiterbildung in Sachsen. Sie kann dem Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung unterbreiten.

(3)   Die Leitertagung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Geschäftsführer des Verbandes bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Leitertagung und lädt mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich ein.

§ 13 Satzungsänderungen

(1)   Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

(2)   Anträge auf Änderung der Satzung sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich über die Geschäftsstelle an den Vorstand des SVV zu richten. Sie sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 14 Auflösung

(1)   Die Auflösung des Sächsischen Volkshochschulverbandes e.V. erfolgt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen wird.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Wartungsarbeiten

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